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1. Deutsches Lesebuch für die oberen Abtheilungen ein- und mehrklassiger Elementarschulen in der Stadt und auf dem Lande - S. 271

1853 - Frankfurt : Trowitzsch
271 Von bett verschiedenen Völkern, welche den Erdboden bewohnen, giebt eö einige, welche allein vom Fischfänge an den Küsten des Meereei, andere, welche von der Jagd leben. Solche Völker pflegen die rohesten, die unwissendste» sein, und sind eigentlich diejenigen, welche man Wilde nennt. Andere beschäf- tigen sich allein mit der Viehzucht, und weil sie unmöglich lange an einem Orte bleiben können, sondern mit ihren Heerden, ohne feste Wohnsitze, von einer Gegend in die andere ziehen, wo sie frische Weide finde», so nennt man sie Nomaden oder Hirtenvölker. Auch diese stehen, wenngleich auf einer höheren Stufe der Bildung, als die ersteren, doch noch tief unter de» Alkerbau treibenden Völkern. Von jenen bedient man sich, um die verschiedenen Stämine oder Völker- schaften derselben zu bezeichnen, oft des Ansdrukks Horden. Der Akkerban, der den Menschen zu einer festen Ansiedelung, zum Nachdenken und zur Vorsorge für die Zukunft nöthigt, ist die Grundlage aller menschlichen Bildung. Nur bei den Akkerban und Viehzucht zugleich treibenden Völkern finden wir Handwerke, Gewerbe und Handel, mildere Sitten, feste Einrichtungen und Verfassungen, gesellige Bil- dung und Wissenschaften und Künste. Solche Völker werden daher die gebil- dete n oder c i v i l i si r t e n genannt. Ein oder mehrere gebildete Völker, welche unter einer gemeinschaftlichen Regierung, unter gleichen Gesetzen leben, und meistens gemeinschaftliche Sitten und die nämliche Sprache habe», bilden einen Staat, der »ach seinem Umfange oder der Beschaffenheit seiner Einrichtungen ei» Kaiserthum, ei» König- r eich, ein H e r zogt h u »i, ein Frei st a a t u. s. w. genannt wird. Ist die Regierung des Staates in den Hände» eines Einzigen, so ist sie monarchisch, und zwar entweder erblich, wenn der nächste natürliche Erbe auch der Thronfolger ist; oder dieser Nachfolger wird jedesmal gewählt; dann heißt der Staat ein Wahl reich. Ist der Wille des Monarchen das höchste Gesetz und an kein früheres Gesetz gebunden, so wird er Despot genannt. Der unumschränkte Monarch ist zwar auch der einzige Gesetzgeber in seinem Staate; aber sein Wille ist doch durch alte bestehende Gesetze und Herkomine» gemildert und beschränkt. Eine beschränkte oder gemäßigte Monarchie ist die, wo die Einwilligung einer Versammlung von Volksvertretern oder Abge- ordneten zur Abfassung der Gesetze und jeder wichtigen Einrichtung nothwendig ist. Eine andere Form der Monarchie ist die, wo der Monarch bei wichtigen Maßregeln der Gesetzgebung erbliche und erwählte Abgeordnete deö Volks, die Stände, zu Rathe zieht; dies nennt man die ständische Verfassung. — Ist die höchste Gewalt in einem Staate in den Händen Mehrerer, so ist die Verfassung republikanisch, und der Staat heißt Republik oder Freistaat. Haben nur gewisse Familie» Antheil an der Regierung, so ist der Ssaat eine Aristo- kratie, wo die Vornehmeren, oder eine Oligarchie, Ivo Wenige oder eine gewisse Partei herrscht; uimnit das ganze Volk unmittelbar Theil an der Regie- rung, so entsteht die Demokratie oder Volksherrschaft; nicht zu verwechseln mit der Ochlokratie, wo der Pöbel die Gewalt an sich gerissen, was immer nur ein gewaltsamer, vorübergehender Zustand sein kann: denn wo rohe Kräfte sinnlos walte», da kann sich kein Gebild gestalten. In ihrem Verhältniß zur Regierung heißen die Einwohner eines Staates Unterthanen. Sie sind frei, wenn sie nur den allgemeinen Landesgesetzen gehorchen, Sklaven, wenn sie einem Menschen als sein Eigenthum angehören, der selbst über ihre Freiheit, ja zuweilen über Leben nach Willkür verfügen kann. Sie sind Leibeigene oder hörige Leute, wenn sie nur zu gewissen Diensten einem Herrn verpflichtet sind, übrigens aber den Schutz der Landesgcsetze genießen. In manchen Staaten sind alle Einwohner freie Leute und werden als solche auch Bürger genannt. In anderen giebt es Freie und Leibeigene, oder Freie und Sklaven.

2. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 88

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
88 Das l. Buch, von Böhmen erste Jnftantz, und von demselben können sie ans Kömgliche Ober. Gerichte oder sogenannte Tribunal nach Berlin ap# pelliren, und von selbigem , im Fall daß sie graviret, au den König selber suppliciren. Hingegen bat Ober »Schlesien auch A. 1744. eine König, liche Oder Amls'regrerung zu 0ppeex erhatten, welch? von den beyden vorhergehenden zwar nicht abhängt, aber doch auf eben den Fuß eingerichtet ist; darunter stehen alle Preußische Unterthanen in Ober. Schlesien. Etliche Fürstenthümer haben noch ihre besondere Fürsten, die ihre Fürstenthümer von neuen vom Könige als Thron. Lehne zu Lehne genommen , und die werden Médiate Her. tzogkhümer geneunet ; dre ausgestorbenen aber werden Imme, äiate Fürstenthümer genannt ; diese letzten stehen unter eiucr von den beyden Ober »Amts-Regierungen , welcher sie vemlich am nächsten gelegen. Die ersten aber, nebst den Standes - Herrschaften bleiben nebst der Stadt Breslau dev ihren besondern Regierungen; doch wird von beyden Ober. Amts. Regierungen auf ihre bestellte Regierungen und Gerichte genau Achtung gegeben , und dahin gesehen, daß die Institz überall nach Recht und Billigkeit verwaltet wird. Und sie können, wenn die Summe ioo. Rthlr. ist, unmittelbar an das Tribunal nach Berlin appelllren. Die Fürsten haben ihr Fürsten-Recht behak'en, und be» stätiget bekommen ; daßnemiich, wann unter ihnen streit über ein Fürstliches und Herrschaftliches Stücke Landes ent. stehet, derselbe alleine nach diesem Recht entschieden wird. Dieses Fürsten-Recht wird unter der Ober'amts. Regierung zu Breslau, und unter dem Præsidio des Fürstens von Slbol^A Lb-Laeol^Tb, als perpetuirli. chen Ober. Fürsten. Rechts » Präsidenten , des Jahrs znrny. mal gehalten, und denen 6ravar>8 ist der Relursn8 au den König Vorbehalten. Es sind aber auch in Rieder. Schlesien, sowol zu Breslau, , als zu ©logeai, zmey deiondere Rriego- und Domainen, , Rammcrn angeleget, davon jede ihren Præmdenten I hat, und an stakt der sogenannten Landes, Attesten, mit 1 Land . Rathen besetzet sind, welche ror die jährliche Con. » Mbution Sorge im La> de tragen müssen. Was die Geistliche Regierung anbetrift, so sind den Evan. geulchcn Unterthanen zum bcstea drey Ober.w^si. Stoma,,

3. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 655

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
Venedig, 6s 5 fiel, das sind die alten zwölf Familien, die A. 709. den ersten Hertzog erwählet dabcn^ Inder 11. Claffe stehen die vier Evangelisten, das sind vier Geschlechter, die A. 880. toe Funda- ron der Abtey S. Georgii unterschrieben haben. In der Iii. Classe stehen die Familien, die Ao. -2^6. ihre Namen in das so genannte göldne Buch eingeschrieben haben. In der Iv. Claffe stehen die neuen Geschlechter die der Republik in dem blutigen Krieg mit Genua grosse Geld-Summen vorgeschoffen hatten, und deswegen 138s. in den Adelstand erhoben wurden. In der V. Claffe stehen die letzten Geschlechter, welche im Candtatr'schen Kriege A. 1646. den Adel vor 1000001 Veneliamsche Dueaten gekauffet ha- den. Es waren achtzig Familien, die btshero Kauf- mannschaft, und zum Lbeiie auch nur Hanbwercke getrieben hatten. In der vi. Claffe stnd endlich alle auswärtige Standes - Personen, welche von den Venetianern Ehrenthalben unter ihren Adel sind ausgenommen worden. Wer nun aus einer solchen Familien gebohren ist, und das Xxv. Jahr seines Alters zurücke geleget hat, der ist ein Raths-Herr zu Venedig, er mag im übrigen was gelernet haben oder nicht. Man kan daraus leicht erachten, daß die Anzahl der Raths - Herren steigend und fallend ist: Sie sind niemahls alle beysammen, sondern viel halten sich in Provintzen als?rovisores auf: Es sind aber ihrer zum wenigsten drittehalb tausend. 2. Vom Hertzoge zu Venedig. ' Er wir» durch die meiste» Stimmen erwählet, und

4. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 670

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
§7o Das Ix. Luch von Italien._________________ Dogefetnv wohl aber nach s.jahren wiedmdurch die Wahl von neuen darzu gelangen. Wenn nun der 3■ Jan. da ist, so versammlet sich der grosse Rath, und läßt dem voge durch einen Secreta- rium dieses Compliment machen : Euer Durchs, haben ihre Zeit nunmehro erfüllet, Euer Excellentz belieben sich nunmehro nach Hause zu begeben. So lange einer nun Hertzog ist, so wohnt er itt dem sogenannten Pallazzo Reale, und hat den Titul Sereni. Er tragt ordentlich einevrer- eckigte rothe Mütze, und einen Molet-Samtenen Rock. Wenn er ausgeht, so werden ihm nicht nur zwey Streit-Kolben, sondern auch ein in derschet- de steckendes Schwerdt vorgetragem Seine Leib- Wache bestehet aus 200. Mann. Er giebt allen fremden Gesandten Verhör, ruft alle Collegia zu- sammen, und trägt ihnen dievorfattenden Sachen vor , und wenn er seine Zeit aus regieret hat, so wird er Perpetuus Procurator. mit einem jährli- chen Gehalt von so. Scudi. Der Adel von Genua wird in drey Classen ge- thellet. In der ersten stehen.die berühmten 4. Ka- millen: t.grlmaldl. 2. Flesco. 3. Doria und 4. Spinola. In der zwoten Classe sind 24. sehr reiche und alte Geschlechter. In der dritten Classe stehen die übrigen 437. Familien, welche nach und nach in den Adelstand sind ausgenommen worden. Sie genieffen einerlei) Freyhett, und kan so wohl der Hertzog, als die Senatores * aus allen drey Classen erwählet werden. Dem Hertzoge sind acht Staats-Rathe an die Seite gesetzet, unì) dlese neun Personen werden die Signoria genennet. Davon residlren allemahl zwo beym Hertzoge in seinem Pallaste, welches sie asse

5. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 671

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
G £ fr U A. 571 alle drey Monate umgehen lassen Sie sind nickt langer als zwey Jahre solche Staats-Räthe, wor- aufsie in das Collegium der Procnratorum treten, welche die Ober-Aufsicht über Len Schatz und die Einkünfte der Republick haben. Der grosse Rath, welcher das Fundament dek gantzen Repllblick ist, bestehet aus 400. Personen,x darunter sind 200. Edelleute, d e übrgen aber bür- gerlichen Geschlecktes. Die Signor Ia kan vor sich nichts bescblieffen, was dieser grosse Rath nicht vorhero untersuchet und gebilliget hat. Es werden auch aus demselben bey allen Cvuegiis die erledig- ten Stellen wieder besetzet, auch wird der kleine Rath von 60. Personen jährlich aus ihm besetzet. Im Ober-Criminal-Gerrchte fitzen fünf Syn- Dicatori von grossem Ansehen, weil sie die Aussicht über das Wohl-und Uebelverhalten nicht nur des Doge* sondern auch über alle Obrigkeit und Staats-Beamten haben, und sie, bey Nieder- legung ihrer Bedienungen, zur Rede stellen kön- nen. Die andern ordentlichen Criminal-Sachen gehören vor den Potesta, dem ein fremder Rechis-Gelehrter und> zwey Richter an die Seite gesetzet sind. Unter demselben steht noch ein Luo- gotenentejíht tue Executíoiies vollstrecket. Das gesprochene Blut-Urtheil aber muß allemal vom grossen Rathe bekräftiget werden. Die Civil-Sachen werden vor einem besonder» Gerichte abgehandelt, welches Concilio della Ruota heisset. Es sitzen darinnfünffremde Do- lores suris, welche die einheimischen Rechts-tzän- del entscheiden: darnach aber sind auch fünf^uäi- ces Extraordiuarii aus dem kleinen Rathe, welche Mn Bormundschafften und Policey-Sachen zu

6. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 672

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
Das Ix. Buch von Italien. thuu haben. Sie wohnen insgesamt mit in dem Pallast des Ooze. liebet? das Commercium , und Mannfacluren sind verschiedene Cenibri gesetzet, welche die vor- fallenden Sachen uutersilchen, entscheiden und die Aufnahme zur Wohlfahrt der gantzen Republick rioch mehr befördern müssen. Alle diese Regiments-Personen besitzen grossen Reichtbnm; drerepublik an sich selber ist hingegen arm. Doch dre Genueser haben eine gute Schatz- Kammer an dercoülkllx^i 8.Clol<Oro,das ist eine grosse Lehn-und Wechsel -Banck, welche schon A. i Z07. ist aufgerichtet worden. Die reich- sten Leute thun threcapitalia hinein,und ziehen da- vor ern grosses Interesse; auch wohl grosse Machte nehrnen bey derselben Geld auf, und verschreiben dargegen Landschaften. Essmdxvl. Vorsteher darüber gesetzet, welche das Interesse dieser Gesell- schaft beobachten müssen,und von nie!nand,alsvon dem Doge und der Republick abhangen. Es sind auch sonst an keinem Orte in der Welt so reiche Banqmrer, als m Genua, welche der Republick, wenn sie in Roth wie ün letzten Kriege gewesen , wohl ehr die gröftensummen vorgeschossen haben. 2. Von der Religion. Die Haupt-Religion lst Romisch-Cathol.sch, und es sind allezeit einige Cardinale aus den Ge- nuesischen Häusern. Das Oberhaupt irr geistli- chen Sachen ist der Ertz-Bischof zu Genna, wel- ches Ertz-Btsthum schon A. uzz. vom Padste Imiocentio ii. daselbst gestiftet worden. Die vornehrnsten Schutz-Patrone der Republick sttiv der heilige Johanines der Lauser, und der heilige

7. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 656

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
6s 6 Das Ix. Buch von Italien. und genieffet föjäe^^Seit 8ekn& Die Wahl geschiehet mit güldenen und silbernen Kugeln, oder ßaixoten , 'die aus einem Grücks-Topfe gezo- gen werden. Die ersten sind 9. Vorschlags - Her- ren/ die wählen 40. Raths-Herren, welche 12. an- dereball ote heraus ziehen: Diese wehlen 25.Raths- Herren, welche 9. goldene Kugeln heraus langen. Diese wählen abermahls 40. Raths-Herren, die greiffen n. Kugeln heraus. Diese wählen 4,. Raths-Herren, und die müssen so lange voriren, bis der neue Hertzog zum wenigsten mit Xxv. Stilnmen ist erwählet worden. Dieses Ober-Haupt des Adels nennen sie einen Doge, und erönen denselben mit einer Fürstli- chen Mütze, darauf nimmt er Poimion von dem Hertzoglichen Pallaste. "Er nimmt auch seine Fürstliche Mütze vor Nie- mand ab, weil er sie nicht für sich, sondern rm Näh- me der Repubiie trägt, und well dadurch ihre Sou- veränität angcdeutet wird, so darf der Doge über dieselbe seine Hand nicht erheben. Weil der Doge aber nicht iöuverain ist, so gür- ten sie ihm auch bey der Crönung kein Schwerdt um, wohl aber wenn er rodt ist, da sie ihm auch güldene Sporen anthun. Bey solennen Umgängen trägt ein Nobili nicht das Schwerdt in der Scheide vor dem Doge her, sondern hinter demselben vor dem Senat, welches so viel bedeutet, daß die Macht in den Händen des Senats und nicht des Doge sei). Ein solcher Doge muß I. allen Gesandten Au- dientz. erchenen; 2. alle Jahr am Himeifahrts-Tag die Kepubiic und das Adriatische Meer Mit e «an- der vermählen; 3. m allen Staatt-Versammlun- gen

8. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 657

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
V E N É D T G. 657 gen pndidireti ; 4. über alle Magistrats Perso- nen eine genaue Aufsicht haben ; und alle Bene- ficia an der S. àx-Kirche vergeben. Hingegen ist der Doge gehalten : 1. Nichts ohne Vorwiffen des Rathes zu beschlieffen: L.keineans- ländischen Briefe an die Republic zu erbrechen ; 3, keine Geschencke zu nehmen; 4. ohne Coniens nicht zu verreisen; 5. sich keinen Coadjutorem zu erwählen ; 6. auch sein Amt nicht nieder zu legen. Mar; sagt auch im Sprichwort mit Recht von (inempoge : Elt Rex inpurpura; Senator incu. ria ; in urbe Captivus ; extra urbem Privatus* 3. Von den hohen Coilegiis zu Venedig. Das vornehmste ist La S<Gn0r1a, darzu ge- höret der Hertzog urld sechs Staats-Ratde, die ihm allezeit zur Seite stehen. Sie werden alle Jahr abgewechselt, und müssen allemal in Car- moisin rotbell Kleidern erscheine,l. Darnach ist il Consiglio Grande. oder der grosse Rath in corpore, darinnen alle Nobili Sitz und Stimme haben. Die Mahle;, geschehen in diesem Collegio , welches oftmahls in mehr als tausend Personen bestehet. Ferner Il Consiglio dei Pregadi, ist der engere Rath, von ohngefehr zoo. Nobili, und dieses ist gleichsam die Seele von der Repudile. Darauf folgt Il Consiglio Proprio. darinnen sitzen die so genannten Sa Vii Grande welche mit der Signoria Xxvi. Personen aus- machen. In diesem Collegio wird den Gesand- ten Audientz ertheiiet. Endlich kömmt Il Collegio delli Dieci, das sind Decemviri, die das höchste peinliche L Theu. T t Ge-

9. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 659

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
Venedig«. 6^ > ....n-rr--t*Éíi ■ ■ — — f - vi — — - «- ■ ¿ . % gebracht; und damit sich das Haus Oesterreich die- ses Recht niemals wieder anmaffen könne,so haben sie diesem Patriarchen erlanbetcheymantritt seiner Würde gleich einen Coadjutorem zu erwählen - wodurch niemals eine Sedis Vacanz entstehen kam Er führt dentitul eines Fürsten des heiligenrömi- schen Reiches und Primati8 von Iitrien. Der Co» adjutor aber hat denbischöflichentitul vontarea» Es ist auch ein Tribunal Inqülsltionis zu Venedig; darinnen sitzen der Pabffiche diun- ciu8, der Fatriarcha Zu Venedig ¿ Und der Pater Inquifitor: Es sind ihnen aber drey Raths-Her- ren an die Seite gesetzet , ohne deren Loniens nichts darf geschloffen werden. Unter ihren Geistlichen sind vortreflicheredner> und wenn das Carneval vorüber ist, so werden sehe geistreiche Buß-Predigten gehalten. Ueber das sechste Gebot aber wird nicht sonderlich geeifert, sondern wenn jemand in dresern Stücke g gen sei- nen Beicht-Vater offenhertzig seyn will, so bei- kommt er zur Antwort: Bagatelle ! Bagatelle ! Von den Ritter-Orden. Die Veuetianer hatten sonst den he-ligen'pmo Ookldn zu ihrem Schutz Patrone; 'Aber8r8. satzten sie denselben ab, und begaben sich m den (Schutz des heiligen Evaugelistens Marci, des- sen Cörper eben damals in Egyptcn war gesunden, und nach Venedig gebracht werden. Sie baueten hierauf demselben nicht nur dis vortrefliche Marx-Kirche zu Ehren, welche neun Procuratores hat, davon ein jeder des Jahres Iooooo. Ducaten Revenüen hat: Sondern sis stifteten auch den Orden des heiligen Marci* Lt 4 des-

10. Von Europa, Portugall, Spanien, Franckreich, England, Schottland, Ireland, Niederland, Schweitz und Italien - S. 663

1753 - [Frankfurt ; Leipzig] : [S.n.]
Venedi©- 66z Darnach wird in einem Pallaste Reoolil oder Ridotto gehalten, das ist eine Versamm- lung masquirter Personen, welche Lust haben ä la Baifette zu spielen 1 worzu Io. Zimmer Tag und Nacht offen stehen. Das dritte Plaifir finden die Carnevalisten auf den Ibeatris, daraus Opern und Comoedien ge- spielet werden: Diese Hieatra gehören gewissen Nobili eigentümlich zu, welche damit grosse Ein- künfte machen. Nächst diesem ist der 8. Marx-Platz ostmahls wohl mit i sooo. Menschen anbefüllet, welche den Marck-Schreyern , Seil - Tantzern, Gauckel- Spielern und Wahrsagern zusehen. Der Rest bestehet in allerhand Werckenderfin- sterniß, welche theils mit dem Einheimischen, thcils mit dem fremden Frauenzimmer die gantze Nacht hindurch getriebenwerden/daß Pinehas nicht einen, sondern viel tausend Spieffe haben müste, wenn er in allen Huren-Wtnckeln patrouilüren wollte. Von dem Bucentauro zu Venedig. Die Venetianer eign- n sich das Dominium Maris Adriatici zu, und sagen, Pabst Alexan- Der Iii. habe sie damit belehnet, als er A. 1174. den Kayser Eriderioum Larbarossam zu Venedig mit Füssen getreten hat. Damit nun diese Anfoderung allezeit in frischem Andencken bleiben möge, so muß der Doge mit der Signoria, und andern Nobili, alle Jahr, am Him- melfahrts-Tage, auf das Meer fahren, und einen kostbaren Ring mit diesen Worten hinein werfen: Delponlamus te nobis mare, in fignum veri per-* petuique Dominii. T t 4 Das
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